Pflegeberatung
Gute Beratung ist die Grundlage für Qualität.
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
Wer Pflegegeld von einer Pflegeversicherung bezieht, ist nach § 37.3 SGB XI verpflichtet einen Beratungsbesuch (Qualitätsicherungsbesuch) durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungsbesuche sollen eine optimale Versorgung und eine Sicherung der Qualität beim Pflegebedürftigen gewährleisten. Dabei werden alle Fragen rund um die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken, Wohnraumanpassungen, Fragen zu Höherstufungsanträgen, Verhinderungspflege etc. im Vordergrund.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt?
- bei Pflegegrad I, II und III alle 6 Monate
- bei Pflegegrad IV und V alle 3 Monate
- Pflegebedürftige, die gem. § 45a Leistungen beziehen, können zwei Beratungsbesuche pro Jahr abrufen.
Wer trägt die Kosten?
- Für Sie fallen keine Kosten an.
- Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.
Unsere Kunden sagen
Ich habe sehr positive Erfahrungen mit der Cardia gemacht. Das Team ist immer freundlich und man fühlt sich wirklich gut aufgehoben. Nur zu empfehlen. Die Qualität ist hervorragend, die Mitarbeiter sind immer pünktlich und einfach herzlich. Bin sehr zufrieden.
Hildegart M.
Ich kenne dieses Unternehmen aus eigener, familiärer Erfahrung und möchte mich bei dem ganzen Team herzlich für Ihre hervorragende und vor allem sehr menschliche Arbeit bedanken. Egal wie schwierig die Zeit für uns auch gewesen ist, das Team war uns eine riesige Hilfe, immer freundlich und herzlich und hat uns super unterstützt. Danke!
Florian S.