Gute Beratung ist die Grundlage für Qualität.
Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI
Gute Beratung ist die Grundlage für Qualität

Bei dem Beratungseinsatz steht die Beratung und nicht die Kontrolle im Vordergrund.
Wer Pflegegeld von einer Pflegeversicherung bezieht, ist nach § 37.3 SGB XI verpflichtet einen Beratungsbesuch (Qualitätsicherungsbesuch) durch einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Die Beratungsbesuche sollen eine optimale Versorgung und eine Sicherung der Qualität beim Pflegebedürftigen gewährleisten. Dabei werden alle Fragen rund um die Beschaffung von Pflegehilfsmitteln, Hebe- und Lagerungstechniken, Wohnraumanpassungen, Fragen zu Höherstufungsanträgen, Verhinderungspflege etc. im Vordergrund.
Wie oft wird der Beratungsbesuch durchgeführt?
- bei Pflegegrad I, II und III alle 6 Monate
- bei Pflegegrad IV und V alle 3 Monate
- Pflegebedürftige, die gem. § 45a Leistungen beziehen, können zwei Beratungsbesuche pro Jahr abrufen.
Wer trägt die Kosten?
- Für Sie fallen keine Kosten an.
- Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen.